CSRD nach Omnibus I: neue Schwellen und überarbeitete ESRS ab 2027

Die Richtlinie (EU) 2026/470, kurz Omnibus I, hat die CSRD auf Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und mehr als 450 Millionen Euro Nettoumsatzerlösen begrenzt. Am 21. September 2026 wurden zudem die überarbeiteten europäischen Berichtsstandards (ESRS) im Amtsblatt veröffentlicht; sie gelten für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen. Für die Schwerindustrie ändert sich, wie viel zu berichten ist, nicht aber der Bedarf an Emissionsdaten, die einer Prüfung standhalten.
Wer noch unter die CSRD fällt
- EU-Unternehmen: mehr als 1.000 Beschäftigte und mehr als 450 Millionen Euro Nettoumsatzerlöse, Berichtspflicht ab dem Geschäftsjahr 2027.
- Konzerne aus Drittstaaten: Muttergesellschaften mit mehr als 450 Millionen Euro Nettoumsatzerlösen in der EU und einer EU-Tochter oder Zweigniederlassung mit mehr als 200 Millionen Euro Nettoumsatzerlösen, ab dem Geschäftsjahr 2028.
- Börsennotierte KMU: nicht mehr berichtspflichtig.
- Erste Welle: Die Mitgliedstaaten können Unternehmen, die bereits berichten, die neuen Schwellen aber nicht überschreiten, für die Geschäftsjahre 2025 und 2026 von der Berichtspflicht befreien.
Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie bis zum 19. März 2027 umsetzen. Dieselbe Richtlinie beschränkt die Sorgfaltspflichtenrichtlinie (CSDDD) auf Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und mehr als 1,5 Milliarden Euro Nettoumsatzerlösen; die CSDDD gilt ab dem 26. Juli 2029.
Was die überarbeiteten ESRS ändern
Die Delegierte Verordnung (EU) 2026/1563 vom 3. Juli 2026 ändert die seit 2023 geltenden Standards:
- Weniger Pflichtangaben: nach Angaben der Kommission mehr als 60 Prozent weniger verpflichtende Datenpunkte.
- Anwendung: Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen.
- Geschäftsjahr 2026: Es gilt eine Übergangsregelung. Unternehmen können die überarbeiteten Standards bereits anwenden, bei den bisherigen bleiben oder diese mit bestimmten Erleichterungen nutzen; die gewählte Option sollte dokumentiert werden.
- Freiwilliger Standard: Die Delegierte Verordnung (EU) 2026/1560 legt den Standard zur freiwilligen Anwendung für Unternehmen fest, die durch die Obergrenze für Datenanfragen in der Wertschöpfungskette (Value Chain Cap) geschützt sind.
Diese Obergrenze ist für Zulieferer wichtig: Ab dem Geschäftsjahr 2027 darf ein berichtspflichtiges Unternehmen für seinen Bericht von Unternehmen seiner Wertschöpfungskette mit bis zu 1.000 Beschäftigten höchstens die Informationen verlangen, die der freiwillige Standard vorsieht.
Was für die Schwerindustrie gleich bleibt
- Klima bleibt der Kern: Der Klimastandard ESRS E1 verlangt weiterhin das Treibhausgasinventar nach Scopes, wenn das Thema Klima wesentlich ist, und der Bericht unterliegt weiterhin einer externen Prüfung mit begrenzter Sicherheit.
- Dieselben Daten werden für mehrere Pflichten gebraucht: Anlagendaten zu Brennstoffen, Strom und Prozessemissionen werden auch für den EU-ETS, für die grauen Emissionen, die CBAM-Importeure anfordern, und für Kundenanfragen benötigt.
- Außerhalb des Anwendungsbereichs enden die Anfragen nicht: Berichtspflichtige Kunden und Banken fragen weiter Daten ab; der freiwillige Standard setzt die Obergrenze dessen, was sie verlangen dürfen.
Stand in Deutschland, Österreich und der Schweiz
In Deutschland war das CSRD-Umsetzungsgesetz nach den uns vorliegenden Quellen bis Mitte Juli 2026 noch nicht verabschiedet. Die Bundesregierung hatte den Regierungsentwurf am 3. September 2025 beschlossen; am 31. März 2026 legten die Koalitionsfraktionen einen Änderungsantrag vor, der die Omnibus-Änderungen aufnimmt, und am 13. April 2026 fand die Anhörung im Rechtsausschuss des Bundestages statt. Prüfen Sie den aktuellen Stand im Bundesgesetzblatt, bevor Sie Fristen festlegen: Maßgeblich sind am Ende die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs.
Österreich hat die CSRD mit dem Nachhaltigkeitsberichtsgesetz (NaBeG) umgesetzt, das der Nationalrat am 21. Januar 2026 beschlossen hat. Schweizer Unternehmen sind über die Drittstaatenregel betroffen, wenn sie die EU-Umsatzschwellen überschreiten, und als Zulieferer berichtspflichtiger Kunden in der EU.
Was im vierten Quartal 2026 zu tun ist
- Anwendungsbereich auf Konzernebene prüfen: Beschäftigtenzahl und Nettoumsatzerlöse mit den neuen Schwellen abgleichen, einschließlich der Regel für Muttergesellschaften aus Drittstaaten.
- Option für das Geschäftsjahr 2026 festlegen und dokumentieren: bisherige Standards, bisherige mit Erleichterungen oder überarbeitete.
- Datenpunktliste neu aufsetzen auf Basis der überarbeiteten ESRS und jedem Datenpunkt ein Quellsystem und eine verantwortliche Person zuordnen.
- Grenzen des Treibhausgasinventars festlegen und schriftlich festhalten, welche Gesellschaften und Anlagen einbezogen sind.
- Anlagendaten vor der Prüfung in einen Prüfpfad bringen: Quelle, Methode, Emissionsfaktor und Datum jeder Zahl.
- Kundenanfragen beantworten und dabei den freiwilligen Standard als Maßstab nehmen.
Wie Carbonova unterstützt
Carbonova (São Paulo, Brasilien) entwickelt Carbonova CarbonOS, eine Plattform mit 15 spezialisierten KI-Agenten, die Betriebsdaten für Treibhausgasinventare, MRV, CBAM-Daten zu grauen Emissionen und regulatorisches Reporting zusammenführt und jeden Rechenschritt in einem Prüfpfad dokumentiert. CarbonOS ersetzt weder den Abschlussprüfer noch die Prüfstelle; es ordnet die Nachweise, die beide brauchen. Mehr auf unserer Seite zur regulatorischen CO2-Compliance und, für Importeure, im CBAM-Leitfaden.
Fällt mein Unternehmen noch unter die CSRD?
Nur wenn es zugleich mehr als 1.000 Beschäftigte und mehr als 450 Millionen Euro Nettoumsatzerlöse hat oder als Muttergesellschaft aus einem Drittstaat mehr als 450 Millionen Euro Nettoumsatzerlöse in der EU erzielt und eine EU-Tochter oder Zweigniederlassung mit mehr als 200 Millionen Euro Nettoumsatzerlösen hat. Verbindlich wird das in Deutschland erst mit dem nationalen Umsetzungsgesetz.
Welche ESRS gelten für den Bericht über das Geschäftsjahr 2026?
Die Delegierte Verordnung (EU) 2026/1563 lässt für Geschäftsjahre, die 2026 beginnen, drei Wege zu: die bisherigen Standards, die bisherigen mit bestimmten Erleichterungen oder die überarbeiteten. Ab Geschäftsjahren, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen, gelten die überarbeiteten.
Darf ein berichtspflichtiger Kunde von einem nicht berichtspflichtigen Zulieferer Emissionsdaten verlangen?
Ja, aber mit einer Obergrenze: Für seinen Bericht darf er von Unternehmen mit bis zu 1.000 Beschäftigten höchstens das verlangen, was der freiwillige Standard der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1560 vorsieht. Wer diese Daten aufbereitet und nachvollziehbar vorhält, muss nicht jeden Fragebogen neu beantworten.
Sie möchten sehen, wie Ihre Anlagendaten vor dem Geschäftsjahr 2027 prüffähig werden? Vereinbaren Sie eine Demo mit dem Carbonova-Team.
Quellen
- Richtlinie (EU) 2026/470, Omnibus I (EUR-Lex)
- Delegierte Verordnung (EU) 2026/1563, überarbeitete ESRS (EUR-Lex)
- Delegierte Verordnung (EU) 2026/1560, freiwilliger Standard (EUR-Lex)
- DRSC: CSRD-Umsetzungsgesetz, Anhörung und Änderungsantrag (1. April 2026)
- KPMG Österreich: Nationalrat beschließt NaBeG (22. Januar 2026)
Zuletzt geprüft: 6. Oktober 2026




.avif)