CBAM-Pflichten 2026/27: Leitfaden für Importeure in Deutschland

Wer 2026 mehr als 50 Tonnen Zement, Eisen und Stahl, Aluminium oder Düngemittel aus Drittstaaten einführt, muss zugelassener CBAM-Anmelder sein; in Deutschland erteilt diesen Status die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt. Für alle Einfuhren des Jahres 2026 müssen Sie bis zum 30. September 2027 eine CBAM-Erklärung einreichen und CBAM-Zertifikate abgeben, die ab Februar 2027 verkauft werden. Was das kostet, hängt vor allem davon ab, ob Ihre Lieferanten verifizierte Emissionsdaten liefern oder ob Sie mit Standardwerten samt Aufschlag rechnen müssen.
Was seit dem 1. Januar 2026 gilt
Die Übergangsphase mit reinen Quartalsberichten endete am 31. Dezember 2025. Seitdem gilt die Regelphase: Oberhalb der Schwelle dürfen nur zugelassene Anmelder einführen, und jede eingeführte Tonne begründet eine Abgabepflicht. Den Kalender hat die Vereinfachungsverordnung (EU) 2025/2083, in Kraft seit 20. Oktober 2025, neu gesetzt:
- Februar 2027: Start des Zertifikatsverkaufs auf der gemeinsamen zentralen Plattform.
- 30. September 2027: erste jährliche CBAM-Erklärung für das Einfuhrjahr 2026 samt Abgabe der Zertifikate, danach jeweils zum 30. September für das Vorjahr.
- Preis für 2026: Durchschnitt der EU-ETS-Auktionspreise im jeweiligen Einfuhrquartal. Die EU-Kommission hat 75,36 Euro für das erste und 75,28 Euro für das zweite Quartal veröffentlicht, der Wert für das dritte folgt am 5. Oktober 2026. Ab 2027 gibt es Wochenpreise.
- Quartalsbestand ab 2027: Zum Ende jedes Quartals müssen Zertifikate für mindestens 50 Prozent der grauen Emissionen aller seit Jahresbeginn eingeführten Waren auf dem Registerkonto liegen.
- Kostenlose Zuteilung: Die Zahl der abzugebenden Zertifikate sinkt in dem Umfang, in dem vergleichbare Produkte im EU-ETS 1 noch kostenlose Zertifikate erhalten. Diese Zuteilung wird 2026 und 2027 um jeweils 2,5 Prozentpunkte gekürzt und läuft bis 2034 aus; ein Kommissionsvorschlag vom 17. Juli 2026, der den Ausstieg bis 2038 strecken würde, ist nicht beschlossen.
Wer betroffen ist: die 50-Tonnen-Schwelle
Befreit ist, wer im Kalenderjahr insgesamt nicht mehr als 50 Tonnen CBAM-Waren einführt, gerechnet als Nettomasse über alle Sektoren und KN-Codes. Nach Schätzung der EU-Kommission fallen damit rund 90 Prozent der Importeure heraus, während etwa 99 Prozent der grauen Emissionen erfasst bleiben. Drei Details werden oft übersehen:
- Wasserstoff und Strom sind von der Schwelle ausgenommen; hier gelten die Pflichten ab der ersten Einheit.
- Die Schwelle gilt je Einführer, unabhängig davon, über wie viele indirekte Zollvertreter die Sendungen laufen. Die EU-Kommission überwacht die Mengen und informiert die DEHSt.
- Wird die Schwelle überschritten, gelten die Pflichten für die grauen Emissionen aller im Kalenderjahr eingeführten Waren, also auch für die ersten 50 Tonnen.
Einführer aus Drittstaaten können CBAM-Waren nur über einen indirekten Zollvertreter einführen, der dafür selbst eine Zulassung braucht.
Schritt für Schritt zur ersten CBAM-Erklärung
- Mengen konsolidieren. Addieren Sie die Nettomasse aller CBAM-Waren über Standorte, KN-Codes und Zollvertreter, für 2026 und als Prognose für 2027. Unterhalb der Schwelle wird in der Zollanmeldung der Code Y137 verwendet.
- Zulassung beantragen, bevor die Schwelle fällt. Der Antrag läuft über das CBAM-Register, der Zugang über das Zoll-Portal mit ELSTER-Zertifikat und EORI-Nummer. Die DEHSt verlangt unter anderem eine Bescheinigung in Steuersachen (höchstens drei Monate alt) und die Jahresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre; wer in den zwei Geschäftsjahren vor dem Antragsjahr nicht durchgängig niedergelassen war, muss eine Bankbürgschaft stellen. Die Entscheidung kann bis zu 120 Kalendertage dauern, bei Nachforderungen länger.
- Anlagen statt Händler erfassen. Ordnen Sie jede Einfuhr der Anlage zu, in der die Ware hergestellt wurde.
- Lieferantendaten anfordern (siehe nächster Abschnitt). Betreiber in Drittstaaten können sie über das O3CI-Portal direkt im CBAM-Register bereitstellen.
- Standardwert oder Ist-Wert festlegen. Rechnen Sie je Lieferant beide Varianten durch. Die Standardwerte der EU-Kommission enthalten einen Aufschlag von 10 Prozent für 2026, 20 Prozent für 2027 und 30 Prozent ab 2028; für Düngemittel gilt einheitlich 1 Prozent.
- Prüfstellen früh beauftragen. Ist-Werte zählen nur, wenn eine akkreditierte Prüfstelle sie verifiziert hat; Kopien der Prüfberichte gehören zur Erklärung.
- Liquidität planen. Kauf ab Februar 2027, Quartalsbestand von 50 Prozent ab 2027, Abgabe bis 30. September 2027.
- Erklärung vorbereiten. Laut DEHSt sollen CBAM-Erklärungen voraussichtlich ab dem vierten Quartal 2026 im Register erstellt werden können. Die Einreichung dürfen Sie an einen Dritten mit Sitz in der EU delegieren; verantwortlich bleiben Sie.
Was Lieferanten außerhalb der EU liefern müssen
Wer keine verifizierten Ist-Daten hat, zahlt auf Basis der Standardwerte samt Aufschlag. Verifizierte Lieferantendaten haben deshalb einen direkten Geldwert. Fordern Sie von jedem Hersteller mindestens:
- die spezifischen grauen Emissionen je Ware und Anlage, überwacht und berechnet nach der CBAM-Methodik der EU;
- Angaben zum Herstellungsverfahren, zur Zusammensetzung und zu den eingesetzten Vorprodukten (Präkursoren) samt deren Emissionen;
- den Prüfbericht einer akkreditierten Prüfstelle für das jeweilige Jahr;
- gegebenenfalls Nachweise über einen im Ursprungsland tatsächlich gezahlten CO2-Preis, der nach Artikel 9 der CBAM-Verordnung angerechnet werden kann.
Halten Sie diese Pflichten samt Fristen in den Lieferverträgen fest.
Typische Fehler und Risiken
- Schwelle falsch berechnet: pro Sendung, Standort oder Zollvertreter statt pro Einführer und Kalenderjahr.
- Zulassung zu spät beantragt: Wer die Schwelle ohne Zulassung überschreitet, riskiert Einschränkungen bei der Einfuhr und ein Sanktionsverfahren. Die Sanktion beträgt das Drei- bis Fünffache der regulären Strafe von 100 Euro je Tonne CO2-Äquivalent, die an den europäischen Verbraucherpreisindex gekoppelt ist.
- Vorläufige Einfuhr für sicher gehalten: Bis zur Entscheidung ohne Zulassung einführen darf nur, wer bis zum 31. März 2026 beantragt hat. Wird der Antrag abgelehnt, drohen für die zwischenzeitlichen Einfuhren Sanktionen.
- Standardwerte als Dauerlösung: Der Aufschlag steigt jedes Jahr, und ein im Ausland gezahlter CO2-Preis lässt sich dann nur über jährliche Standard-CO2-Preise anrechnen.
- Die Ausweitung übersehen: Die Kommission hat im Dezember 2025 vorgeschlagen, rund 180 nachgelagerte Stahl- und Aluminiumprodukte einzubeziehen; Warenliste und Starttermin stehen noch nicht fest.
Wie Carbonova unterstützt
Carbonova (São Paulo, Brasilien) entwickelt Carbonova CarbonOS, eine Plattform mit 15 spezialisierten KI-Agenten für Treibhausgasinventare, MRV, CBAM-Daten zu grauen Emissionen und regulatorisches Reporting. CarbonOS bindet Betriebs- und Lieferantendaten ein, strukturiert die grauen Emissionen je Anlage und Ware und dokumentiert jeden Rechenschritt in einem Prüfpfad, den Prüfstelle und Behörde nachvollziehen können. Die Verifizierung selbst bleibt Aufgabe einer akkreditierten Prüfstelle. Mehr dazu auf unserer Seite zur regulatorischen CO2-Compliance.
Auch Stahl- und Aluminiumhersteller außerhalb der EU unterstützt CarbonOS dabei, ihre Anlagendaten nach der EU-Methodik für die Verifizierung und den Austausch mit Importeuren aufzubereiten. Mehr auf unserer Seite zur Stahlindustrie.
Muss ich schon 2026 CBAM-Zertifikate kaufen?
Nein. Zertifikate gibt es erst ab Februar 2027 auf der gemeinsamen zentralen Plattform. Die Pflicht entsteht aber mit jeder Einfuhr seit dem 1. Januar 2026: Für Waren aus 2026 gilt der Durchschnittspreis des jeweiligen Einfuhrquartals (im ersten Quartal 75,36 Euro je Zertifikat), und die Abgabe ist bis zum 30. September 2027 fällig. Ab 2027 kommt der Mindestbestand von 50 Prozent zu jedem Quartalsende hinzu.
Was passiert, wenn ich die 50-Tonnen-Schwelle im Laufe des Jahres überschreite?
Dann gelten die CBAM-Pflichten für alle Einfuhren dieses Kalenderjahres, nicht nur für die Mengen oberhalb von 50 Tonnen. Ohne Zulassung bemisst sich die Sanktion an den grauen Emissionen aller Einfuhren des Jahres; liegt die Überschreitung bei höchstens 10 Prozent der Schwelle, kann die Behörde sie mindern. Da die Zulassung bis zu 120 Tage dauern kann, sollte der Antrag gestellt werden, bevor die Schwelle in Reichweite kommt.
Was gilt in Österreich und in der Schweiz?
In Österreich gelten dieselben EU-Regeln; zuständig ist das Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel (AnEH), Anträge laufen auch dort ausschließlich über das CBAM-Register. Die Schweiz ist nicht Teil des EU-CBAM: Waren mit Schweizer Ursprung sind wegen der verknüpften Emissionshandelssysteme befreit, maßgeblich sind die nichtpräferenziellen Ursprungsregeln der EU. Schweizer Firmen ohne EU-Sitz brauchen für Einfuhren in die EU einen zugelassenen indirekten Zollvertreter.
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Quellen
- DEHSt: CBAM-Regelphase 2026
- DEHSt: Zulassung für die CBAM-Regelphase
- Verordnung (EU) 2025/2083 (EUR-Lex)
- Durchführungsverordnung (EU) 2025/2621 (EUR-Lex)
- EU-Kommission: Preis der CBAM-Zertifikate
- SECO: CBAM der EU und die Schweiz
Zuletzt geprüft: 30. September 2026


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