CBAM-Ausweitung auf nachgelagerte Produkte: Stand und Vorbereitung

Der CBAM erfasst heute Grundstoffe: Eisen und Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel, Wasserstoff und Strom. Die EU verhandelt nun darüber, ihn auf nachgelagerte Produkte mit hohem Stahl- und Aluminiumanteil auszuweiten, etwa Bauteile, Stahlkonstruktionen oder Maschinen. Die Kommission hat das im Dezember 2025 vorgeschlagen, Rat und Europäisches Parlament haben ihre Positionen im Juni und September 2026 festgelegt. Warenliste und Starttermin stehen noch nicht fest; die Kommission hat den 1. Januar 2028 vorgeschlagen.
Wo das Gesetzgebungsverfahren steht
- Kommission (Dezember 2025): Vorschlag, rund 180 nachgelagerte Produkte mit hohem Carbon-Leakage-Risiko und einem Stahl- oder Aluminiumanteil von durchschnittlich 79 Prozent aufzunehmen, dazu Regeln gegen Umgehung und Änderungen für Strom. Vorgeschlagener Start: 1. Januar 2028.
- Rat (allgemeine Ausrichtung, 12. Juni 2026): unterstützt die Ausweitung; nach Angaben des Wissenschaftlichen Dienstes des Europäischen Parlaments umfasst die Liste des Rates rund 200 metallintensive Waren: Industriegüter, Bauprodukte und elektrische Ausrüstung.
- Europäisches Parlament (15. September 2026): Die Position auf Grundlage des Berichts des Umweltausschusses vom 9. Juli erweitert die Liste auf 457 Produkte, bezieht Online-Plattformen ein, die Einfuhren vermitteln, und präzisiert die Kriterien für missbräuchliche Praktiken.
- Nächster Schritt: die Trilogverhandlungen. Bis eine Änderungsverordnung verabschiedet und veröffentlicht ist, bleibt der Anwendungsbereich des CBAM unverändert.
Warum die EU auf nachgelagerte Produkte schaut
Wird nur der Stahl belastet, lassen sich die CBAM-Kosten vermeiden, indem das fertige Bauteil eingeführt wird: Das Carbon-Leakage-Risiko wandert eine Stufe weiter in der Wertschöpfungskette. Die Ausweitung soll dieses Schlupfloch schließen. Der Vorschlag und beide Positionen enthalten außerdem Regeln gegen Umgehung; das Parlament nennt ausdrücklich geringfügige Bearbeitungen außerhalb der EU wie Zuschneiden, Beschichten, Bohren oder Montieren.
Was bereits feststeht: der CBAM von heute
Die Ausweitung würde Waren zur Liste der Verordnung hinzufügen; die geltenden Pflichten laufen weiter:
- Regelphase seit dem 1. Januar 2026 mit einer Schwelle von 50 Tonnen je Einführer und Kalenderjahr (keine Schwelle für Wasserstoff und Strom).
- Zugelassener CBAM-Anmelder: Oberhalb der Schwelle darf nur einführen, wer diesen Status hat.
- Erste jährliche CBAM-Erklärung: bis zum 30. September 2027 für die Einfuhren des Jahres 2026; Zertifikate werden ab Februar 2027 verkauft.
- Preis für 2026: Quartalsdurchschnitt der EU-ETS-Auktionen, 75,36 Euro im ersten, 75,28 Euro im zweiten und 82,32 Euro im dritten Quartal.
- Standardwerte mit Aufschlag: 10 Prozent für 2026, 20 Prozent für 2027 und 30 Prozent ab 2028 bei Stahl, Aluminium, Zement und Wasserstoff, wenn keine verifizierten tatsächlichen Emissionen vorliegen.
Wen die Ausweitung treffen würde
- Importeure von Bauteilen, Stahlkonstruktionen, Maschinen und Ausrüstung mit hohem Stahl- oder Aluminiumanteil, also Warengruppen, die für den Maschinen- und Anlagenbau und die Automobilzulieferer in Deutschland und Österreich typisch sind.
- Hersteller in Drittstaaten, die solche Produkte in die EU liefern: Ihre Kunden werden den Metallanteil je Produkt und die Emissionen der Werke anfordern, aus denen Stahl und Aluminium stammen.
- Hersteller in der EU, die mit importierten Fertigprodukten konkurrieren: Die Ausweitung soll gleiche Bedingungen herstellen.
Was sich schon jetzt vorbereiten lässt
- Einfuhren nach KN-Code erfassen und Produkte mit hohem Stahl- oder Aluminiumanteil kennzeichnen, mit den drei Listen (Kommission, Rat, Parlament) als Szenarien.
- Stahl- und Aluminiummasse je Produkt dokumentieren und die Herstellerwerke zuordnen: Diese Angaben braucht jede denkbare Endfassung.
- Verifizierte tatsächliche Emissionen dieser Werke anfordern, wie schon im heutigen CBAM.
- Die 50-Tonnen-Schwelle neu prüfen: Wer heute darunter liegt, kann sie überschreiten, wenn die Endfassung nachgelagerte Produkte mitzählt.
- Datenklauseln in die Lieferverträge für 2027 aufnehmen: Metallanteil, Emissionen je Werk, Verifizierung und Fristen.
- Den Trilog verfolgen und das Budget anpassen, sobald Liste und Termin feststehen.
Typische Fehler
- Den Vorschlag wie geltendes Recht behandeln: Liste und Termin können sich ändern.
- Mit der Datenerhebung auf die Endfassung warten: Metallanteil und Emissionen je Werk werden bei jeder der drei Listen gebraucht.
- Auf eine geringfügige Bearbeitung außerhalb der EU setzen, um nicht erfasst zu werden: Regeln gegen Umgehung stehen im Vorschlag und in beiden Positionen.
- Die Pflichten für 2026 vernachlässigen: Die erste CBAM-Erklärung ist am 30. September 2027 fällig.
Wie Carbonova unterstützt
Carbonova CarbonOS, eine Plattform mit 15 spezialisierten KI-Agenten, bindet Betriebs- und Lieferantendaten ein, strukturiert die grauen Emissionen je Anlage und Ware und dokumentiert jeden Rechenschritt in einem Prüfpfad. CarbonOS ersetzt weder die akkreditierte Prüfstelle noch den zugelassenen CBAM-Anmelder; es ordnet die Nachweise, die beide brauchen. Mehr auf unseren Seiten zur Stahlindustrie und zur regulatorischen CO2-Compliance; die geltenden Pflichten beschreibt der CBAM-Leitfaden für Importeure.
Gilt die CBAM-Ausweitung auf nachgelagerte Produkte schon?
Nein. Sie ist ein Vorschlag der Kommission vom Dezember 2025. Der Rat hat seine allgemeine Ausrichtung am 12. Juni 2026 festgelegt, das Europäische Parlament seine Position am 15. September 2026; es fehlen der Trilog und die förmliche Annahme. Als Starttermin ist der 1. Januar 2028 vorgeschlagen.
Welche Produkte wären betroffen?
Das hängt von der Endfassung ab: rund 180 Produkte im Kommissionsvorschlag, rund 200 nach der Position des Rates und 457 nach der des Parlaments. In allen Fällen geht es um Produkte mit hohem Stahl- oder Aluminiumanteil.
Ändert sich etwas für die Einfuhren des Jahres 2026?
Nein. Es gelten die heutigen Regeln: 50-Tonnen-Schwelle, Zulassung als CBAM-Anmelder und erste CBAM-Erklärung bis zum 30. September 2027.
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Quellen
- Wissenschaftlicher Dienst des Europäischen Parlaments (EPRS): Kurzdarstellung zur CBAM-Ausweitung (September 2026)
- EU-Kommission: Einigung des Rates zum CBAM (12. Juni 2026)
- EU-Kommission: Preis der CBAM-Zertifikate
- Verordnung (EU) 2025/2083 (EUR-Lex)
- Durchführungsverordnung (EU) 2025/2621 (EUR-Lex)
Zuletzt geprüft: 6. Oktober 2026




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